{"version":"1.0","type":"rich","provider_name":"Context XXI","provider_url":"http:\/\/contextxxi.org","title":"Die Besonderheit des juristischen Eigentumsbegriffs*\n","author_name":"Alfred J.&nbsp;Noll","width":"1200","height":"800","url":"https:\/\/licra.contextxxi.org\/die-besonderheit-des-juristischen.html","html":"\u003Ch4 class='title'\u003E\u003Ca href='https:\/\/licra.contextxxi.org\/die-besonderheit-des-juristischen.html'\u003EDie Besonderheit des juristischen Eigentumsbegriffs*\n\u003C\/a\u003E\u003C\/h4\u003E\u003Cblockquote class='spip'\u003EDas Eigentumsrecht ist eine vertrackte Sache. Locke selbst, der ja kein Jurist war, l\u00e4sst uns weitestgehend im Unklaren \u00fcber den Inhalt und Begriff des Eigentums; \u201eproperty\u201c ist ihm ein reichlich unbestimmter Begriff, der einmal nur die Sachherrschaft \u00fcber Grund und Boden, dann aber wieder alle Rechtsg\u00fcter insgesamt bezeichnet. Tats\u00e4chlich trifft die Formulierung unseres Allgemeinen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches 1811 aber wohl auch die Vorstellung von Locke recht genau; dort lesen wir im&nbsp;\u003Ca href=\"..\/die-besonderheit-des-juristischen.html\" class=' pts_suite'\u003E(...)\u003C\/a\u003E\u003C\/blockquote\u003E\n"}