Drogenpolitik

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Drogenpolitik umfasst jenen Bereich der Politik, der sich mit den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen im Umgang mit Drogen beschäftigt. Traditionell eher im Aufgabenfeld der Innenpolitik verortet, werden mittlerweile die Gesundheits- und Sozialpolitik eingebunden, um den Ansatz zu einer eher ganzheitlichen Sichtweise zu verschieben.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während das Bedürfnis, den Umgang mit psychoaktiven Substanzen zu thematisieren, bereits seit biblischen Zeiten dokumentiert ist, existiert eine eigenständige Drogenpolitik in Deutschland erst seit den späten 1960er Jahren. Die Anfänge gehen international auf die 1920er und 1930er Jahre zurück, als viele bis dahin legale und als Medizin verkaufte Stoffe, teilweise pflanzlicher Natur, bspw. Kokain und Cannabis, teilweise halbsynthetisch hergestellte Substanzen wie Heroin, international geächtet und verboten wurden.[1]

Wichtige Zeitpunkte in der internationalen Entwicklung waren:

  • seit 1839: der Versuch der chinesischen Regierung, den Opiumhandel ausländischer Unternehmen in China zu stoppen. Das Motiv lag zunächst vor allem darin, ein negatives Außenhandelsdefizit zu stoppen. Großbritannien erzwang in den Opiumkriegen (1839–1842 und 1856–1860) die Wiederöffnung des chinesischen Marktes mit der Folge von ca. 20 Millionen Opiumsüchtigen in China im Jahr 1880.
  • 25. März 1872: Regelung zu Cannabis in Deutschland – in der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren wird bestimmt, dass bestimmte „Drogen und chemische Präparate“ nur in Apotheken verkauft werden dürfen, darunter auch „Indischer Hanf – Herba Cannabis Indicae“, weitere Regelungen gibt es nicht.[2]
  • 1909: Die Internationale Opiumkommission wird in Shanghai gegründet.
  • 23. Oktober 1910: Der kaiserliche Gouverneur von Südwestafrika, dem heutigen Namibia, schreibt: „Das einzige stark narkotische Rauschmittel, das hier zum Genusse gelangt, ist das 'Dagga', eine Art Hanf, der aus der Kapkolonie eingeführt, auch teilweise hier im Lande von Buschleuten angebaut wird. Der mit 10 M (Mark) für roh 1 kg hierauf gelegte Einfuhrzoll soll prohibitiv wirken.“[3]
  • 1911/1912: Erste Internationale Opiumkonferenz. Es wird eine „drogenfreie Welt“ beschlossen. Es ging hauptsächlich um Opium und dessen Abkömmlinge (Morphin, Codein, Heroin), aber erstmals auch um Kokain und, auf Antrag der italienischen Regierung, um ein Verbot von Cannabis.[4] Die italienische Regierung zog den Vorschlag jedoch zurück, zudem stellten die Delegierten fest, dass zu wenig Informationen und Statistiken über Cannabis vorlagen.
  • 1920: Deutschland muss als Folge des Ersten Weltkrieges erste Opiumrechtsnormen erlassen.[5] Die Initiative hierzu stammte von der Internationalen Vereinigung für den Kampf gegen das Opium in Peking und England, auf deren Betreiben der Versailler Vertrag in Artikel 295 I um die Verpflichtung der unterlegenen Staaten ergänzt wurde, das Internationale Opiumabkommen von 1912 zu ratifizieren – und zwar gemäß Artikel 295 I binnen 12 Monaten.[6] Opium, seine Abkömmlinge, und Kokain waren nun gesetzlich strengen Regelungen unterworfen, Cannabis war aber nach wie vor legal in der Apotheke erhältlich.
  • 1924/1925: Die Genfer Opiumkonferenz beschließt ein globales Cannabisverbot. Dies kam durch die Hartnäckigkeit des ägyptischen Delegationsleiters El Guindy (neben Ägypten hatten auch Südafrika und die Türkei ähnliche Vorschläge eingebracht, beide Staaten verfolgten auf der Konferenz ihre Vorschläge aber nicht weiter). Er beantragte am 13. Dezember 1924, nachdem die Konferenz bereits einen knappen Monat tagte, dass Cannabis in die Liste der kontrollierten Substanzen aufgenommen werden sollte.[7]
  • Am 10. Dezember 1929 wurde das Opiumabkommen vom Reichstag in Form des Opiumgesetzes in Deutschland umgesetzt.[8] Seitdem ist Cannabis in Deutschland verboten. Allerdings war es weiterhin möglich, Cannabis aus Apotheken zu beziehen. Allmählich verschwand auch die medizinische Verwendung von Cannabis.
  • 13. Dezember 1964: Das UN-Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel tritt in Kraft.
  • 21. Februar 1971: Bevollmächtigte der teilnehmenden Länder unterzeichneten in Wien das Übereinkommen über psychotrope Stoffe
  • 22. Dezember 1971: Im Zuge der internationalen Studentenbewegung, in Deutschland vor allem in der 68er-Bewegung, wird Cannabis wieder bekannt. Die Gesetzgeber ließen nicht lange auf sich warten, 1971 wurde eine von allen Parteien getragene Änderung des Opiumgesetzes verabschiedet. Das Gesetz trat am 25. Dezember in Kraft und wurde am 10. Januar 1972 nach einigen redaktionellen Änderungen neu bekannt gemacht.[9]
  • 25. März 1972: Das Protokoll von 1972 zum Einheitsabkommen wird unterzeichnet.
  • 20. Dezember 1988: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
  • 1996: in der US-amerikanischen Zeitung San Jose Mercury erscheint unter dem Titel Dark Alliance eine Artikelserie des Muckrakers Gary Webb, in dem die Involviertheit mehrerer US-Bundesbehörden in den Drogenschmuggel aus Lateinamerika belegt und kritisiert wird. Der Artikel sorgte in den USA für großes Aufsehen.
  • Thailand: Von Februar bis Mai 2003 führte die Regierung von Premierminister Thaksin Shinawatra eine „Antidrogenkampagne“ durch, in deren Verlauf etwa 3000 Menschen getötet wurden. Menschenrechtsorganisationen vermuten, dass ein großer Teil der Morde auf das Konto von Angehörigen der Polizeikräfte geht.
  • Im April 2004 erklärt der afghanische vorläufige Präsident Hamid Karzai den “jihad on drugs”, nachdem die Opiumernte eine Rekordmenge von 3600 Tonnen im Jahr 2003 erreicht hatte (das sind drei Viertel der Weltversorgung).
  • Großbritannien, Juli 2005: Ein offizieller Untersuchungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass der „Krieg gegen Drogen“ gescheitert ist.[10]
  • Im Juni 2011 kritisierte ein hochrangiges internationales Gremium (Mitglied unter anderem Ex-UN-Generalsekretär Kofi Annan) die repressive Drogenpolitik und kam zu dem Ergebnis, dass der weltweite Kampf gegen Drogen gescheitert ist.[11]

Länderspezifisch Drogenpolitik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vereinigte Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Richard Nixon prägte 1972 den Begriff „War on Drugs“. In den USA ist vor allem die 1973 gegründete Drogenbekämpfungsbehörde DEA für die Bekämpfung illegaler Drogen zuständig. Seit 1988 werden die Aktionen durch das neu gegründete „Office of National Drug Control Policy“ koordiniert und überwacht. Die USA beteiligen sich auch an multinationalen Operationen gegen den illegalen Drogenhandel, z. B. an der Operation Solare 2007/2008, und in den Drogenanbauländern. Kritisch ist dabei zum Beispiel zu sehen, dass die CIA während des Sowjetisch-Afghanischen Krieges (1980–1988) jedoch indirekt den Anbau von Opium in Afghanistan und dessen Weiterverarbeitung zu Morphin bzw. Heroin (Diacetylmorphin) unterstützte.[12]

Der US-amerikanische Philosoph Michael Huemer nimmt zu den Hauptargumenten der Drogendebatte wie folgt Stellung:

  • Man solle Menschen nicht dafür bestrafen, dass sie sich selbst Schaden zufügen oder einem Schadensrisiko aussetzen – etwa indem sie Tabak rauchen, Motorrad fahren, ungeschützten Geschlechtsverkehr haben oder einen Mistkerl heiraten. Auch die Schadenshöhe tauge nicht als Abgrenzungskriterium: Das Risiko eines Tabakkonsumenten, an seiner Leidenschaft zu sterben, sei erheblich höher als das eines Konsumenten illegaler Drogen.
  • Zum Argument, Drogenkonsum könne zum Abbruch zwischenmenschlicher Beziehungen führen, entgegnet Huemers, dass jemand, der keine Drogen konsumiert, ebenfalls seine Mitmenschen verprellen kann, ohne dass ihn deswegen jemand ins Gefängnis stecken wolle. Gleiches gelte für finanziellen Schaden, den Drogenkonsum bewirken kann. Jemand kann sich selbst auf andere Weise finanziell schaden, etwa indem er seine Arbeit kündigt und seine Ersparnisse verprasst, wofür ebenfalls keine Strafe gefordert werde. In gleicher Weise entkräftet Huemer als Verbotsgrund den Vorwurf, dass Drogen Menschen ihr Pflicht- und Verantwortungsgefühl rauben.
  • Huemer zufolge sind die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss sowie Drogenkonsum in der Schwangerschaft zu Recht verboten. Dagegen sei eine Bestrafung für sonstiges Verhalten absurd, das man von einem Drogenkonsumenten lediglich befürchtet: nämlich ein schlechter Schüler, Ehemann, Arbeiter etc. zu sein, wofür niemand Strafen fordere.
  • Huemer sagt, Menschen hätten ein Recht Drogen zu konsumieren, weil ihnen ihr eigener Körper gehöre. Da Drogen in erster Linie den Körper des Konsumenten beeinflussen, sei Drogenkonsum ein Paradebeispiel für die Ausübung des Rechts über den eigenen Körper.
  • Der Einwand, Drogenkonsumenten würden aufgrund ihrer Sucht gar nicht eigenverantwortlich handeln, habe zur Konsequenz, dass man sie dann auch nicht strafrechtlich zur Verantwortung ziehen könne.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Bericht 2014 des nationalen REITOX-Knotenpunkts der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht an die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wird der Begriff Drogenpolitik für Deutschland folgend definiert:

„Der Begriff ‚Drogenpolitik‘ bezog sich bis zum Ende des letzten Jahrhunderts nur auf illegale Drogen, die im Mittelpunkt des politischen Interesses standen. Es gab keine vergleichbare Konzeption für eine Alkohol- oder Tabakpolitik oder für eine substanzübergreifende ‚Sucht‘-Politik. Seit einigen Jahren stehen Störungen durch legale psychotrope Substanzen (z. B. Alkohol, Tabak und Medikamentenmissbrauch) und substanzübergreifende Aspekte (z. B. in der universellen Prävention oder bei Patienten mit Mehrfachmissbrauch) sowie seit einiger Zeit auch stoffungebundene Süchte (z. B. pathologisches Glücksspiel) stärker im Mittelpunkt des politischen Interesses. Aus diesem Grunde werden zunehmend die Begriffe ‚Drogen- und Suchtpolitik‘ oder ‚Suchtpolitik‘ anstelle von ‚Drogenpolitik‘ verwendet. Wegen der Unterschiede in den politischen Zielen und Strategien hinsichtlich legaler und illegaler Substanzen wird in Deutschland vorzugsweise der Begriff ‚Drogen- und Suchtpolitik‘ verwendet. Darüber hinaus hat sich das Blickfeld vom ursprünglichen Hauptinteresse an der Substanzabhängigkeit auch hin zu riskantem und schädlichem Konsumverhalten und damit zu einem weitergehenden Verständnis einer Gesundheitspolitik für substanzbezogene Störungen und Risiken erweitert. Die deutsche Sprache kennt dafür allerdings keinen Kurzbegriff, so dass vor allem der (unzureichende) Begriff der ‚Suchtpolitik‘ weiterhin Verwendung findet. Für die jährlichen Berichte der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) hat das zur Folge, dass teilweise auch auf legale Substanzen und gemeinsame Strategien für legale und illegale Substanzen eingegangen werden muss. Eine Trennung ist an vielen Stellen aufgrund der fachlichen und politischen Entwicklung nicht mehr möglich.“

Tim Pfeiffer-Gerschel, Lisa Jakob, Daniela Stumpf IFT Institut für Therapieforschung, Axel Budde, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Christina Rummel, Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: Bericht 2014 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EBDD 1.1.1 Begriffsdefinition; S. 33[13]

Niederlande[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die niederländische Drogenpolitik und das niederländische Opiumgesetz (nl. Opiumwet) unterscheiden „weiche Drogen“ und „harte Drogen“. Der Erwerb, Besitz und Konsum dieser „weichen Drogen“ führen in bestimmten Fällen nicht zu einer Strafverfolgung.

Portugal[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Portugal litt seit den 1980er und 1990er Jahren unter einem wachsenden gesellschaftlichen Drogenproblem, mit vielen Drogentoten, wachsender Drogenkriminalität und zunehmender Zahl AIDS-Infizierter, schließlich war etwa 1 % der Bevölkerung Portugals heroinabhängig. Da der herkömmliche, trotz der seit 1987 eingerichteten Hilfeeinrichtungen weiter repressive Weg keine Erfolge zeigte, entschloss sich die Regierung unter Premierminister und heutigem UN-Generalsekretär António Guterres im Jahr 2001 zu einer tiefgreifenden Kehrtwende. Der portugiesische Weg der weltweit ersten umfassenden Entkriminalisierung aller Drogen mit umfassender staatlichen Hilfe für Drogenabhängige zeigte danach schnell Erfolg und erfuhr in der Folge internationale Beachtung.

Unter der Leitung des Fachmediziners João Goulão, der seit 1997 die Drogenhilfe des Landes leitete und später mehrmals der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht vorstand, wurde der Regierung 1998 eine umfassende Untersuchung des portugiesischen Drogenproblems vorgelegt. Daraufhin entwickelte das Gesundheitsministerium eine neue Drogenpolitik und eine Gesetzesvorlage. Im Jahr 2000 gelangte das entsprechende Gesetz nach kontroversen Diskussionen zur Verabschiedung und trat im Juli 2001 in Kraft.

Die neue Drogenpolitik folgt den zwei Grundsätzen Humanismus und Pragmatismus und sieht dabei Drogenabhängige nicht mehr als Kriminelle, sondern als hilfsbedürftige Kranke. Drogen und insb. der Handel damit bleiben dabei aber trotz teilweiser Entkriminalisierung illegal.[14] Eine Vielzahl Hilfsangebote und ein massives Methadonprogramm stehen den Patienten in staatlichen, öffentlich-rechtlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung und werden von sog. Dissuasionskommissionen mit Ziel an sie herangetragen, sie davon zu überzeugen, den Konsum illegaler Drogen zu beenden.[15] Wenn sich Personen gegen eine vorgeschlagene Entzugstherapie entscheiden, aber innerhalb von sechs Monaten trotzdem wieder mit Drogen aufgegriffen werden, werden ihnen weitere Konsequenzen auferlegt, z. B. in Form der Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit bis hin zum Führerscheinentzug.[16] Drogenmissbrauch wird also weiterhin sanktioniert, aber nunmehr im Rahmen des Verwaltungsrechts und nicht mehr strafrechtlich.[17] Finanziert wird die neue Politik zu einem wesentlichen Teil über Einsparungen, etwa durch die weggefallenen Kontrollen und Disziplinierungen der Abhängigen, geringere Kriminalität, eingesparte Gerichts- und Gesundheitskosten (weniger AIDS-Infizierte, weniger Drogentote und kaum noch Gerichtsverfahren wegen Kleindelikte), und die Reduzierung und Konzentration der Polizeiarbeit auf den Drogenhandel. Der Handel mit Drogen ist dabei weiter strafbar, straffrei ist nur der Besitz kleinerer Mengen (bis etwa zehn Tagesdosen).[18][19][20]

Schottland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachdem in Schottland im Jahr 2020 insgesamt 1339 Menschen an den Folgen ihres Drogenkonsums starben (so viele wie nie seit Beginn der Aufzeichnungen Im Jahr 1995) führte die schottische Regierung die Möglichkeit des Verzichts auf eine Strafverfolgung bei Besitz von „Class A“-Drogen (Heroin, Kokain und Crystal Meth) ein. Dadurch ist ein Besitz jener Drogen nicht mehr grundsätzlich von der schottischen Polizei strafrechtlich zu verfolgen, sondern er kann auch lediglich mit einer Verwarnung geahndet werden,[21] so wie es mit sogenannten „weichen“ Drogen in Schottland schon länger möglich ist.[22] Ein Handel jener Drogen steht weiterhin unter Strafe.[21]

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Schweiz hat 1929 die Opiumkonvention ratifiziert, wie die Regierung dem Völkerbund verbindlich mitteilte.[23]

Die Schweizer Drogenpolitik wird als die sogenannte Viersäulenpolitik bezeichnet.[24] Die vier Säulen sind:

  1. Prävention
  2. Therapie und Wiedereingliederung
  3. Schadensminderung und Überlebenshilfe (dazu gehört auch die Substitutionstherapie Opioidabhängiger, d. h. die Abgabe von Methadon und Heroin an Schwerstsüchtige)
  4. Repression und Kontrolle

Diese differenzierte Politik ist entwickelt worden, nachdem anfangs 1990er Jahre die repressive Drogenpolitik zu unhaltbaren offenen Drogenszenen geführt hatte, etwa auf dem Platzspitz in Zürich und im Kocherpark in Bern. Seither hat sich der Drogenkonsum stark verändert.[25]

Die Schweizer Drogenpolitik ist in verschiedenen Volksabstimmungen bestätigt worden. So ist etwa die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes am 30. November 2008 mit einem Ja-Stimmenanteil von 68,1 % angenommen worden.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Thomas Szasz: Das Ritual der Drogen. Fischer Tb, Frankfurt am Main 1982 (englisch: Ceremonial Chemistry. The Ritual Persecution of Drugs, Addicts, and Pushers. London 1974. Szasz war einer der ersten, der die etablierte Drogenpolitik radikal kritisierte).
  • Günter Amendt: No Drugs – No Future. Drogen im Zeitalter der Globalisierung. Europa, Hamburg 2003, ISBN 3-203-75013-9.
  • Michael Huemer: Amerikas ungerechter Krieg gegen die Drogen. In: Thomas Leske (Hrsg.): Wider die Anmaßung der Politik. Thomas Leske, Gäufelden 2015, ISBN 978-3-9817616-0-3, S. 85–102.
    • Michael Huemer: America’s Unjust Drug War. In: Bill Masters (Hrsg.): The New Prohibition. Accurate Press, 2004, S. 133–144 (englisch).
  • Frank Nolte, Stephan Quensel, Anja Schultze: Wider besseres Wissen. Die Scheinheiligkeit der Drogenpolitik. Ed. Temmen, Bremen 1996, ISBN 3-86108-295-0.
  • Jürgen Neumeyer, Gudrun Schaich-Walch (Hrsg.): Zwischen Legalisierung und Normalisierung. Ausstiegsszenarien aus der repressiven Drogenpolitik. Schüren Presse, Marburg, ISBN 3-89472-249-5.
  • Jens Kalke: Innovative Landtage. Eine empirische Untersuchung am Beispiel der Drogenpolitik. 2001, ISBN 3-531-13615-1.
  • Ted Galen Carpenter: Bad Neighbor Policy. Washington’s Futile War on Drugs in Latin America. Palgrave, 2003, ISBN 1-4039-6137-9 (englisch).
  • Tilmann Holzer: Die Geburt der Drogenpolitik aus dem Geist der Rassenhygiene. Deutsche Drogenpolitik von 1933 bis 1972. Books on Demand, Norderstedt 2007.
  • Natalie Mayer: Der U.S.-amerikanische Drogenkrieg in Kolumbien. Zur „Innenseite der Außenpolitik“. Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3840-5.
  • Gundula Barsch: Die Drogengeschichte der DDR. Band 1: Alkohol - der Geist aus der Flasche. Neuland, 2009, ISBN 978-3-87581-273-2 (Barsch, lehrt im Gebiet „Drogen und soziale Arbeit“ an der Hochschule Merseburg).
  • Eidgenössische Kommission für Drogenfragen (Hrsg.): Drogenpolitik als Gesellschaftspolitik. Ein Rückblick auf dreissig Jahre Schweizer Drogenpolitik. Seismo Verlag, Sozialwissenschaften und Gesellschaftsfragen, Zürich 2012, ISBN 978-3-03777-114-3.
  • Johann Hari: Drogen. Die Geschichte eines langen Krieges. S. Fischer, 2015, ISBN 978-3-10-002442-8.
  • Wayne Hall, Rosalie Liccardo Pacula: Cannabis Use and Dependence. Public Health and Public Policy. Cambridge University Press, Cambridge (UK)/New York (USA) 2003, ISBN 978-0-521-80024-2 (englisch).
  • Mark A.R. Kleiman, Jonathan P. Caulkins, Angela Hawken: Drugs and Drug Policy. What Everyone Needs to Know? Oxford University Press, 2011, ISBN 978-0-19-983138-8 (englisch).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Tilman Holzer: Globalisierte Drogenpolitik. Die protestantische Ethik und die Geschichte des Drogenverbotes. VWB, Berlin 2002, ISBN 3-86135-245-1.
  2. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren
  3. Bundesarchiv, Berlin/R 1501/110393/128
  4. International Opium Conference, Summary of the Minutes, 1912, The Hague, S. 76.
  5. Verordnung über den Verkehr mit Opium und anderen Betäubungsmitteln vom 20. Juli 1920 (RGBl. I S. 1464) und insbesondere das Gesetz zur Ausführung des internationalen Opiumabkommens vom 23. Januar 1912 vom 30. Dezember 1920 (RGBl. 1921, S. 2).
  6. „Diejenigen der hohen vertragschließenden Teile, die das Haager Opium-Abkommen vom 23. Januar 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach der Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit einverstanden, das Abkommen in Kraft zu setzen und zu diesem Zwecke so bald wie möglich und spätestens binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die nötigen Gesetze zu erlassen.“ RGBl. 1919, II S. 1103.
  7. League of Nations 1925; Records of the Second Opium conference, Volume I, Plenary Meetings, S. 132–135.
  8. Dem Internationalen Opiumabkommen vom 19. Februar 1925 wurde im Deutschen Reich per Gesetz vom 26. Juni 1929 zugestimmt (RGBl. 1929, II S. 407); Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) vom 10. Dezember 1929 (RGBl. 1929, I S. 215)
  9. Das neue Betäubungsmittelgesetz wurde am 22. Dezember 1971 unterzeichnet, am 24. Dezember 1971 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2092) veröffentlicht und am 25. Dezember 1971 in Kraft gesetzt. Nach einigen redaktionellen Änderungen wurde das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln am 10. Januar 1972 neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 1).
  10. Großbritannien: Geheimbericht erklärt Anti-Drogen-Krieg für gescheitert, Wikinews
  11. Antje Passenheim: Der Kampf gegen Drogen ist gescheitert. In: taz. 3. Juni 2011, S. 2 (taz.de [abgerufen am 15. Juni 2016]).
  12. Alfred W. McCoy: The politics of heroin: CIA complicity in the global drug trade: Afghanistan, Southeast Asia, Central America, Colombia. überarbeitete Auflage. Lawrence Hill Books, Chicago 2003, ISBN 1-55652-483-8, S. 385 (englisch).
  13. Tim Pfeiffer-Gerschel, Lisa Jakob, Daniela Stumpf IFT Institut für Therapieforschung, Axel Budde, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Christina Rummel, Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: Bericht 2014 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EBDD 1.1.1 Begriffsdefinition; S. 33 (Memento vom 4. Februar 2015 im Internet Archive)
  14. Sollten wir auch harte Drogen entkriminalisieren? In: Der Tagesspiegel. 22. Februar 2024, abgerufen am 22. Februar 2024.
  15. Sollten wir auch harte Drogen entkriminalisieren? In: Der Tagesspiegel. 22. Februar 2024, abgerufen am 22. Februar 2024.
  16. Sollten wir auch harte Drogen entkriminalisieren? In: Der Tagesspiegel. 22. Februar 2024, abgerufen am 22. Februar 2024.
  17. Sollten wir auch harte Drogen entkriminalisieren? In: Der Tagesspiegel. 22. Februar 2024, abgerufen am 22. Februar 2024.
  18. Abhängige sind Patienten, keine Kriminellen. In: Die Zeit. 11. Juni 2019, abgerufen am 23. Juni 2021.
  19. Portugals liberaler Weg. Deutschlandfunk, 17. April 2016, abgerufen am 23. Juni 2021.
  20. Bloomberg: How Portugal Ended Its War on Drugs auf YouTube, abgerufen am 23. Juni 2021 (englisch; Kurzdoku; Laufzeit: 4 Minuten).
  21. a b Straffreiheit in Schottland: Verwarnung statt Strafverfolgung auch bei harten Drogen. In: Der Spiegel. 23. September 2021, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 23. September 2021]).
  22. Warnings instead of prosecution for Class A drug users. In: BBC News. 22. September 2021 (englisch, bbc.com [abgerufen am 28. September 2021]).
  23. Beitritt zur Opiumkonvention, Vossische Zeitung, 5. April 1929, S. 2.
  24. Viersäulenpolitik. Bundesamt für Gesundheit (BAG), archiviert vom Original am 21. August 2011; abgerufen am 15. März 2011.
  25. Eine an die neuen Realitäten angepasste Drogenpolitik. In: admin.ch. Der Bundesrat, Bundesamt für Gesundheit, 28. April 2021, abgerufen am 28. April 2021.